Antrag Nr. 0590/2016:
Dringlichkeitsantrag der Fraktion Die Hannoveraner zu einer Aufforderung an die Polizei als Versammlungsbehörde, die Demonstration der sudanesischen Asylbewerber auf dem Weißekreuzplatz zu beenden.

Inhalt der Drucksache:

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Dringlichkeitsantrag der Fraktion Die Hannoveraner zu einer Aufforderung an die Polizei als Versammlungsbehörde, die Demonstration der sudanesischen Asylbewerber auf dem Weißekreuzplatz zu beenden.

Antrag

Der Rat möge beschließen:
Der Rat der Landeshauptstadt Hannover fordert die hannoversche Polizei als
Versammlungsbehörde auf, die nunmehr fast zwei Jahre währende Demonstration
sudanesischer Asylbewerber auf dem Weißekreuzplatz unverzüglich zu beenden und den
Platz zu räumen.

Begründung:

Seit nunmehr fast zwei Jahren haben sudanesische Asylbewerber auf dem Weißekreuzplatz
ein Camp errichtet, weil sie gegen die Asylpolitik der Bundesregierung und gegen die Politik
in ihrem Heimatland protestieren wollen.
Es ist die längste Dauerdemonstration, die Hannover jemals erlebt hat. Die Errichtung eines
Dauer-Camps auf einem öffentlichen Platz, der als Grünanlage angelegt ist, begründet den
ernsten Verdacht, dass die Demonstration von Anfang an gegen den § 25 Abs. 1 VersammlG
verstößt (Durchführung der Versammlung anders als angemeldet). Denn es ist kaum
anzunehmen, dass die Polizei als Versammlungsbehörde bei Anmeldung der Demonstration
die dauerhafte missbräuchliche Besetzung des Platzes, wie sie sich tatsächlich darstellt,
genehmigt hat.
Auch ist zu bezweifeln, ob die Demonstration mit einem Vorlauf von mindestens 48 Stunden
angemeldet wurde, wie es der § 14 Abs. 1 VersammlG verlangt. Unserer Erinnerung nach
begann die Demonstration überfallartig und für alle nicht daran Beteiligten völlig
überraschend. Eine diesbezügliche Akteneinsicht bei der Polizei wäre interessant.
Falls dieser Verdacht und dieser Zweifel zutreffen, dann hat die Polizei u. E. jederzeit das
Recht, die Versammlung aufzulösen.
Das Recht zur Auflösung der Demonstration ergibt sich außerdem auch aus der Tatsache, dass
in jüngster Zeit mehrfach keine Sudanesen und vor allem kein Versammlungsleiter mehr auf
dem Platz angetroffen wurden (möglicherweise Verstoß gegen § 7 Abs. 1 VersammlG).
(Auszüge aus dem VersammlG als Anhang auf der Rückseite)

Gerhard Wruck,
Stv. Fraktionsvorsitzender)