Drucksache Nr. 0564/2012:
Bebauungsplan Nr. 906, 2. Änderung, Vinnhorster Weg
Bebauungsplan der Innenentwicklung
Beschluss über Stellungnahmen, Satzungsbeschluss

Informationen:

Beratungsverlauf:

Nachrichtlich:

  • Stadtbezirksrat Herrenhausen Stöcken

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Ausschuss für Umweltschutz und Grünflächen
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
An den Stadtbezirksrat Herrenhausen Stöcken (zur Kenntnis)
 
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0564/2012
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BITTE AUFBEWAHREN - wird nicht noch einmal versandt

Bebauungsplan Nr. 906, 2. Änderung, Vinnhorster Weg
Bebauungsplan der Innenentwicklung
Beschluss über Stellungnahmen, Satzungsbeschluss

Antrag,

1. die Einwände aus der Stellungnahme eines Grundstückseigentümers, dessen Name in einer gesonderten vertraulichen Informationsdrucksache genannt wird, nicht zu berücksichtigen,

2. den Bebauungsplan Nr. 906, 2. Änderung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 10 NKomVG als Satzung zu beschließen und der Begründung zuzustimmen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Gender-Aspekte wurden eingehend geprüft. Durch die Planung zum Ausschluss des Einzelhandels und von Vergnügungsstätten sind keine Gesichtspunkte erkennbar, die auf unterschiedliche Auswirkungen für Männer und Frauen hinweisen

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 906, 2. Änderung hat vom 20. Oktober 2011 bis zum 21. November 2011 öffentlich ausgelegen. Es gingen Einwände eines Grundstückseigentümers ein.

Stellungnahme des Eigentümers
Der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstückes gibt vor, durch die Veränderungssperre Nr. 88 für den Bebauungsplanbereich in seinen Eigentumsrechten betroffen zu sein und legt daher dagegen Einspruch ein. Die Veränderungssperre sei für ihn nicht akzeptabel. Er habe erhebliche Investitionen auf seinem Grundstück vorgenommen und wolle weiter investieren. Er plane u.a. ein Veranstaltungszentrum auf seinem Grundstück.

Stellungnahme der Verwaltung
Grundsätzlich ist ein Einspruch als Rechtsmittel gegen den Erlass der Veränderungssperre nicht möglich. Veränderungssperren werden in formeller Hinsicht als Satzungen beschlossen. Zulässiges Rechtsmittel wäre eine Normenkontrollklage vor dem Oberverwaltungsgericht.
Die betreffende Veränderungssperre Nr. 88 ist bereits am 18. November 2010 in Kraft getreten. Sie wurde für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 906, 2. Änderung erlassen, um das Gebiet vor dem Inkrafttreten des künftigen Bebauungsplanes vor unerwünschten Veränderungen zu schützen. Das Schreiben des Eigentümers richtet sich in insofern auch gegen den Bebauungsplan und wird daher als Stellungnahme im Rahmen der öffentlichen Auslegung gewertet.
Anlass für das Planänderungsverfahren waren die Bestrebungen dieses Grundstücks- eigentümers, auf seinem Grundstück Großhandels- und Einzelhandelsnutzungen zu etablieren.
Auf der Grundlage des Aufstellungsbeschlusses für die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 906 vom 10. Dezember 2009 erfolgte die Zurückstellung der Entscheidung über den Bauantrag gemäß § 15 BauGB, der die Umnutzung einer Lagerhalle in einen Einzelhandelsbetrieb unterhalb der Großflächigkeit vorsah. Der zurückgestellte Bauantrag wurde nach Rechtskraft der Veränderungssperre Nr. 88 versagt. Widerspruch gegen diese Entscheidung wurde nicht erhoben.
Die Veränderungssperre tritt mit dem rechtsverbindlichen Abschluss des Bebauungsplanänderungsverfahrens außer Kraft.

Mit der Änderung des Bebauungsplanes soll das Nutzungsspektrum des bestehenden Gewerbegebietes eingeschränkt werden, um bestehenden Tendenzen zur Umnutzung zu einem Einzelhandelsstandort entgegenzuwirken. Entsprechend dem Einzelhandelskonzept werden Verkaufsstätten ausgeschlossen. Darüber hinaus werden auch Vergnügungsstätten ausgeschlossen.

Das vom Grundstückseigentümer beabsichtigte Vorhaben, auf seinem Grundstück ein Veranstaltungszentrum zu betreiben, widerspricht den beabsichtigen Festsetzung im Bebauungsplan hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung, da der Betrieb eines Veranstaltungszentrums planungsrechtlich als Vergnügungsstätte einzustufen ist.
Zur Sicherstellung des gewerblichen Entwicklungspotentials werden zukünftig neben Einzelhandelsnutzungen auch Vergnügungsstätten ausgeschlossen, da die Ansiedlung von Vergnügungsstätten erfahrungsgemäß zu negativen städtebaulichen Auswirkungen auf die nähere Umgebung führt. Diese Auswirkungen können unterschiedliche Folgen haben. Vergnügungsstätten lassen das Miet- und Bodenpreisniveau ansteigen. Gewerbebetriebe können hier finanziell nicht mithalten. Somit besteht die Gefahr eines Verdrängungsprozesses auf Kosten der klassischen Gewerbenutzung. Bei einem Leerstand setzt sich dieser Prozess fort, so dass nicht die gewünschten Gewerbenutzungen nachrücken, sondern zahlungsfähigere Einzelhandels -oder Vergnügungsstättennutzungen.
Darüber hinaus gibt es im Spektrum der Vergnügungsstätten bestimmte Betriebsarten, die außerdem das nähere Umfeld negativ prägen können, so dass Teilbereiche von Gewerbegebieten an Standortattraktivität verlieren können. Auch aus diesen Gründen sollen Vergnügungsstätten ausgeschlossen werden.
Mit der Herausnahme bestimmter im Gewerbegebiet ausnahmsweise zulässiger Nutzungen sind keine unzulässigen Eingriffe in die Eigentumsrechte verbunden. Dieses Gewerbegebiet dient weiterhin vorwiegend der Unterbringung nicht erheblich belästigender Gewerbebetriebe.

Die Verwaltung schlägt vor, die in der Stellungnahme vorgetragenen Einwände nicht zu berücksichtigen.

Der Satzungsbeschluss ist erforderlich, um das Bebauungsplanverfahren abschließen zu können.

61.11 
Hannover / 02.03.2012