Drucksache Nr. 0508/2018:
Bebauungsplan Nr. 299, 4. Änderung - südl. Paracelsusweg -
Verzicht auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (Teil B),
Aufstellungs- und Auslegungsbeschluss

Informationen:

Beratungsverlauf:

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtbezirksrat Buchholz-Kleefeld (zu 2. zum Beschluss, im Übrigen zur Anhörung)
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Ausschuss für Umweltschutz und Grünflächen
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
 
Nr.
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0508/2018
3
 
BITTE AUFBEWAHREN - wird nicht noch einmal versandt

Bebauungsplan Nr. 299, 4. Änderung - südl. Paracelsusweg -
Verzicht auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (Teil B),
Aufstellungs- und Auslegungsbeschluss

Antrag,

1. die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 299, 4. Änderung (Teil A und B) gem. § 2 Abs. 1 BauGB zu beschließen,
2. auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB für den
Teil B zu verzichten,
3. dem Entwurf des Bebauungsplans Nr. 299, 4. Änderung und der Begründung mit Umweltbericht zuzustimmen,
4. die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Gender-Aspekte wurden eingehend geprüft.
Geschlechtsspezifische Benachteiligungen oder anderweitige gruppenbezogene Benachteiligungen sind durch die Planung nicht zu erkennen.

Kostentabelle

Die Planung ist auf einer städtischen Fläche vorgesehen. Für die Realisierung der Schule ist die Herstellung einer Stichstraße, eines Bolzplatzes und der Entwässerung sowie eine Bodenvorbereitung und -sanierung erforderlich (siehe Anlage 2, Abschnitt 14 Kosten für die Stadt). Die Kosten für die Errichtung der Grundschule werden Bestandteil einer gesonder-
ten Drucksache.

Begründung des Antrages

Plangebiet Teil A

In der Landeshauptstadt Hannover wird bis zum Jahr 2025 ein Zuwachs von ca. 12.000 Einwohnerinnen und Einwohnern erwartet. Dadurch steigt nicht nur der Bedarf an neuen Wohneinheiten, sondern auch die öffentliche und soziale Infrastruktur muss den gestiege-
nen Anforderungen gerecht werden. Eine Folge davon ist, dass die Kapazitätsgrenzen einiger Schulen erreicht oder auch schon überschritten sind. Dies betrifft auch die Grund-
schule Groß-Buchholzer-Kirchweg.

Durch die rege Bautätigkeit im Stadtbezirk Buchholz-Kleefeld und insbesondere durch das geplante Baugebiet des ehemaligen Oststadtkrankenhauses und Umgebung mit über 600 neuen Wohneinheiten wird der Bedarf zusätzlich steigen. Daher ist ein zusätzlicher Schul-
standort erforderlich.

Das Plangebiet, auf dem sich zurzeit ein Bolzplatz befindet, ist in städtischem Eigentum und aufgrund seiner integrierten Lage im Stadtteil als Standort für eine Schule geeignet. Hier kann auf den bestehenden Bedarf für eine neue Grundschule reagiert werden.

Durch die Ausweisung einer Gemeinbedarfsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung „Schule“ soll zukünftig der Neubau einer dreizügigen Grundschule mit Sporthalle planungs-
rechtlich ermöglicht werden. Nach Realisierung einer Schule an diesem Standort werden die Grundschuleinzugsbezirke voraussichtlich angepasst, um für die Schülerinnen und Schüler angemessene Schulwege zu erreichen und insbesondere die Grundschule Groß-Buchholzer-Kirchweg zu entlasten.

Es ist geplant, das Schulgrundstück über eine Stichstraße mit dem Paracelsusweg zu verbinden und somit zu erschließen. Der vorhandene Bolzplatz soll auf einen Teilbereich der Fläche reduziert werden und weiterhin für die Öffentlichkeit zur Verfügung stehen.

Im Vergleich zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit wurde die Planung angepasst, um eine Zweifeldsporthalle planungsrechtlich zu ermöglichen. Dafür wurde die Fläche für den Gemeinbedarf zu Lasten der öffentlichen Grünfläche vergrößert sowie die Fläche mit Bindungen für Bepflanzungen im südwestlichen und südlichen Bereich des Plangebiets aufgegeben. Die öffentliche Grünverbindung westlich der Stichstraße und der Gemeinbedarfsfläche ist bereits im Bebauungsplan Nr. 299 gesichert, so dass sie auf dem Plangebiet herausgenommen wurde.

Der Beschluss über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung wurde am 08.12.2016 vom Stadtbezirksrat Buchholz- Kleefeld gefasst. Dabei wurde folgendes Ziel formuliert:


Festsetzung einer Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Schule“ und öffentlicher Grünfläche.

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit für den Bebauungsplan Nr. 299, 4. Änderung wurde vom 12. Januar 2017 bis einschließlich 13. Februar 2017 durchgeführt.
Während dieser Zeit sind keine Anregungen eingegangen.

Plangebiet Teil B



Zum Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe im Plangebiet Teil A ist im Teil B im Bereich der Fuhrbleek in Isernhagen-Süd eine Fläche von 11.700 m² für Kompensationsmaßnahmen ausgewiesen. Die heutige Ackerfläche soll sich durch natürliche Sukzession nach und nach zu einem Wald entwickeln. Diese Fläche wird als Sukzessionsfläche festgesetzt. Sie wurde erst während des laufenden Planverfahrens in den Geltungsbereich aufgenommen.

Die Verwaltung wurde mit der Drs.2302/2009 beauftragt, geeignete Flächen im Stadtgebiet aufzuzeigen, auf denen vorhandene Waldflächen erweitert bzw. neue Waldflächen entwickelt werden können. Mit der Info-Drs. 1430/2010 wurde das Ergebnis vorgestellt; dabei wurde u.a. die betreffende Fläche in Isernhagen-Süd mit aufgeführt. In der Beschluss-Drs. 1449/2011 „Anwendung der Eingriffsregelung in der Bauleitplanung: Buchung von Ausgleichsmaßnahmen auf das Ökokonto“ wurden Aufforstungsmaßnahmen für das Ökokonto ausgewählt und vom Verwaltungsausschuss beschlossen. Der vorliegende Teil B des Plangebietes gehört auch zu diesen Flächen.
Die räumliche Erweiterung des Geltungsbereiches dient somit der Realisierung des bisherigen Konzeptes. Für benachbarte Flächen wurde dies bereits in Bebauungsplänen festgesetzt. Das Entwicklungsziel dieser Fläche ist somit bereits bekannt. Daher kann auf die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung verzichtet werden.

Die Stellungnahme des Bereiches Forsten, Landschaftsräume und Naturschutz, der auch die Belange des Naturschutzes wahrnimmt, ist in Anlage 3 beigefügt.

Die beantragten Beschlüsse sind erforderlich, um das Bebauungsplanverfahren weiterführen zu können.

61.13 
Hannover / 22.02.2018