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BITTE AUFBEWAHREN - wird nicht noch einmal versandtBebauungsplan Nr. 1551, 4. Änderung – Liethfeld –
Bebauungsplan der Innenentwicklung
Aufstellungsbeschluss, Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit
Antrag,
- die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 1551, 4. Änderung zu beschließen,
- den allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung – Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets – entsprechend den Anlagen 2 und 3 zuzustimmen und
- die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit durch Auslegung der Planunterlagen in der Bauverwaltung für die Dauer eines Monats zu beschließen.
Berücksichtigung von Gender-Aspekten
Gender-Aspekte wurden eingehend geprüft. Das Ziel des Bebauungsplans, ein allgemeines Wohngebiet zu entwickeln, wirkt sich auf Frauen und Männer gleichermaßen aus.
Kostentabelle
Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.
Begründung des Antrages
Das Plangebiet liegt in der Siedlung Kronsberg und wird umgrenzt durch die Straßen Liethfeld, Ellernbuschfeld, der zwischen den beiden Straßen gelegenen Fuß- und Radwegeverbindung sowie der Wülferoder Straße. Das Plangebiet ist bisher Teil des Bebauungsplans Nr. 1551, 1. Änderung, welcher die neu zu überplanende Fläche vollständig als Mischgebiet ausweist.
Aufgrund der veränderten Nachfrage auf dem Wohnungsmarkt soll in dem Bereich nun eine Bebauung mit Geschosswohnungen sowie mit Einfamilienreihenhäusern ermöglicht werden. Diese veränderte Planung erfordert die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets sowie Festsetzungen hinsichtlich der inneren Erschließung. Das Maß der Nutzung soll dem des Ausgangsbebauungsplans entsprechen, damit sich die geplante Wohnbebauung städtebaulich in die Umgebung einfügt.
Die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1551 wird gegenüber der bisher gültigen Fassung des Bebauungsplans Nr. 1551, 1. Änderung nicht zu einer Ausweitung der überbaubaren Fläche führen. Das Verfahren zum Bebauungsplan Nr. 1551, 4 Änderung soll als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) im beschleunigten Verfahren, d. h. ohne förmliche Umweltprüfung und ohne förmlichen Umweltbericht, durchgeführt werden. Die beantragten Beschlüsse sind erforderlich, um das Verfahren für den Bebauungsplan durchführen zu können
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Hannover / 24.02.2012