Drucksache Nr. 0400/2021:
4. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung der Landeshauptstadt Hannover vom 01.01.2005

Informationen:

verwandte Drucksachen:

0400/2021 (Originalvorlage)

Beratungsverlauf:

Inhalt der Drucksache:

Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Ausschuss für Haushalt Finanzen und Rechnungsprüfung
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
 
0400/2021
1
 

4. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung der Landeshauptstadt Hannover vom 01.01.2005

Antrag, der Rat der Landeshauptstadt Hannover möge die als Anlage 1 beigefügte Änderungssatzung zur Hundesteuer beschließen. Die Änderungssatzung soll am 01.05.2021 in Kraft treten.

.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Gender-Aspekte sind nicht zu berücksichtigen, da die Steuererhebung und -erhöhung geschlechtsunabhängig erfolgt.

Kostentabelle

Darstellung der zu erwartenden finanziellen Auswirkungen in Euro:
Teilfinanzhaushalt 20 - Investitionstätigkeit
Investitionsmaßnahme 0
Bezeichnung
EinzahlungenAuszahlungen
Zuwendungen für Investitionstätigkeit 0,00 €
Beiträge u.ä. Entgelte für Investitionstätigkeit 0,00 €
Veräußerung von Sachvermögen 0,00 €
Veräußerung von Finanzvermögensanlagen 0,00 €
Sonstige Investitionstätigkeit 0,00 €
  
  
  
Erwerb von Grundstücken und Gebäuden 0,00 €
Baumaßnahmen 0,00 €
Erwerb von bewegl. Sachvermögen 0,00 €
Erwerb von Finanzvermögensanlagen 0,00 €
Zuwendungen für Investitionstätigkeit 0,00 €
Sonstige Investitionstätigkeit 0,00 €
  
Saldo Investitionstätigkeit 0,00 €
0,00 €

Teilergebnishaushalt 99, 20 - Investitionstätigkeit
Produkt 61101
Produkt  11123
Steuern, allg. Zuweisungen, allg. Umlagen
Steuern und Gebühren
Angaben pro Jahr
Ordentliche ErträgeOrdentliche Aufwendungen
Zuwendungen und allg. Umlagen 0,00 €
Sonstige Transfererträge 0,00 €
Öffentlichrechtl. Entgelte 0,00 €
Privatrechtl. Entgelte 0,00 €
Kostenerstattungen 0,00 €
Auflösung Sonderposten (anteilige Zuwendungen) 0,00 €
Sonstige ordentl. Erträge 370.000,00 €
  
Außerordentliche Erträge 0,00 €
  
Erträge aus internen Leistungsbeziehungen 0,00 €
Personalaufwendungen 0,00 €
Sach- und Dienstleistungen 0,00 €
Abschreibungen 0,00 €
Zinsen o.ä. (TH 99) 0,00 €
Transferaufwendungen 0,00 €
Sonstige ordentliche Aufwendungen 0,00 €
  
Saldo ordentliches Ergebnis 370.000,00 €
Außerordentliche Aufwendungen 0,00 €
Saldo außerordentliches Ergebnis 0,00 €
Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen 0,00 €
Saldo aus internen Leistungsbeziehungen 0,00 €
Saldo gesamt 370.000,00 €

Begründung des Antrages

Die Änderung der Hundesteuersatzung ist erforderlich aufgrund der zu erwartenden Entwicklung des Haushaltes der Landeshauptstadt Hannover.

Für den Doppelhaushalt 2021/2022 wird von Fehlbeträgen in Höhe von insgesamt 365 Mio. € ausgegangen. Hierin sind die coronabedingten Fehlbeträge beinhaltet. Hinzu kommt ein massiver Fehlbetrag aus dem Jahr 2020, der noch nicht abschließend feststeht. Es ist jedoch mit einem Defizit in Höhe von bis zu 250 Mio. € zu rechnen. Bis 2024 summiert sich das Gesamtdefizit ohne Gegensteuerungsmaßnahmen auf bis zu 839 Mio. €.

Gemäß § 110 Abs. 4 und 8 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKomVG) muss die Landeshauptstadt daher ein Haushaltssicherungskonzept erstellen, in dem dargelegt werden muss, wie der voraussichtliche Fehlbetrag vermindert werden soll.

Bei dieser negativen Prognose ist die Landeshauptstadt Hannover dazu verpflichtet, bei der Einnahmebeschaffung alle Möglichkeiten zur Steigerung der Erträge auszunutzen. Entsprechend der Regelungen in § 111 NKomVG ist die Anpassung der Steuereinnahmen vor der Aufnahme von Krediten vorgesehen.

Die Erhöhung der jährlichen Hundesteuer von derzeit 132,00 € auf 150,00 € für einen Ersthund, von 240,00 € auf 276,00 € für einen Zweithund sowie von 600,00 € auf 720,00 € für einen gefährlichen Hund ist ein Bestandteil des Haushaltssicherungskonzepts. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die letzte Erhöhung der Hundesteuer für einen Ersthund zum 01.01.2010 erfolgte. Für die Zweithunde und die gefährlichen Hunde hat es seit der Euroeinführung 2002 keine Änderungen bezüglich der Höhe Hundesteuer mehr gegeben.

Ergänzend ist auf die außerfiskalischen Besonderheiten der Hundesteuer hinzuweisen. Neben dem Zweck der Einnahmeerzielung soll durch die Hundesteuer u.a. die Hundehaltung bzw. der Bestand an Hunden im Stadtgebiet eingeschränkt werden. In diesem Zusammenhang hat die Hundesteuer eine sogenannte Lenkungswirkung.


In den letzten 10 Jahren ist die Anzahl der gemeldeten Hunde um fast 4.000 (ca. 30 %) gestiegen. Dies belegt, dass die Lenkungswirkung der Hundesteuer in den letzten Jahren stark abgenommen hat. Selbst bei weniger angespannter Haushaltslage wäre eine Anpassung der Hundesteuer aus Lenkungsgesichtspunkten in unmittelbarer Zukunft angezeigt gewesen.

Die Anzahl der versteuerten Ersthunde beträgt derzeit ca. 15.500, die der Zweithunde ca. 1.250 und die der gefährlichen Hunde 180.

Sofern die Steuererhöhung in Einzelfällen zu einer erheblichen Belastung/Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Situation der Steuerpflichtigen führt, wird nach Maßgabe von § 4 der Hundesteuersatzung geprüft werden, ob und wieweit eine Ermäßigung gewährt werden kann.

Ausgehend von dem aktuellen Hundebestand würde ein Inkrafttreten der Änderungssatzung zum 01.05.2021 jährliche Mehrerträge in Höhe von 370.000 € bedeuten.

Bei der prognostizierten Ertragssteigerung wurde berücksichtigt, dass einige Halter*innen nach Erhöhung der Hundesteuer möglicherweise einen Antrag auf Ermäßigung der Hundesteuer stellen, dem stattgegeben werden muss. Darüber hinaus wurde berücksichtigt, dass die Anzahl der Hunde aufgrund der o.g. Lenkungswirkung rückläufig sein könnte.
20.31 
Hannover / 22.02.2021