Drucksache Nr. 0211/2018:
Straßenausbaubeitrag Slicherstraße von Voßstraße bis Harnischstraße
-Aufwandsspaltung-

Informationen:

verwandte Drucksachen:

0211/2018 (Originalvorlage)

Beratungsverlauf:

Inhalt der Drucksache:

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0211/2018
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Straßenausbaubeitrag Slicherstraße von Voßstraße bis Harnischstraße
-Aufwandsspaltung-

Antrag,

für die in der Anlage gekennzeichnete Slicherstraße von Voßstraße bis Harnischstraße den beitragsfähigen Aufwand für den Ausbau der Fahrbahn, der Gehwege, der Gossen und der Straßenabläufe gesondert zu ermitteln und abzurechnen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Genderspezifische Aspekte sind nicht betroffen.

Kostentabelle

Es werden Einnahmen aus Straßenausbaubeiträgen in Höhe von ca. 59.000,- € erwartet.

Begründung des Antrages

In der Slicherstraße von Voßstraße bis Harnischstraße wurde im Jahr 2015/2016 die Fahrbahn einschließlich der Gossen, der Gehwege sowie die Straßenabläufe im Rahmen des Programms Grunderneuerung im Bestand einer Grunderneuerung unterzogen.

An der Straßenbeleuchtung wurden keine Arbeiten vorgenommen.

Die Baumaßnahmen erfüllen den Tatbestand der Verbesserung im Sinne von § 6 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetztes (NKAG) sowie des § 1 der Straßenausbaubeitragssatzung (SABS).

Nach obergerichtlicher Rechtsprechung ist öffentliche Einrichtung im Sinne von § 6 Abs. 1 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz nur die Gemeindestraße insgesamt. Erstrecken sich die Ausbaumaßnahmen nur auf einzelne Straßenteileinrichtungen, können Ausbaubeiträge jedoch nur nach einer Aufwandsspaltung erhoben werden, für die der Rat zuständig ist (Beschluss des OVG Lüneburg 9 B 122/86 vom 11.02.1987).

Die Slicherstraße von Voßstraße bis Harnischstraße gehört zu den Straßen mit starkem innerörtlichen Verkehr. Der von den Anliegern zu tragende Anteil am beitragsfähigen Aufwand beträgt hier nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Straßenausbaubeitragssatzung je nach Teileinrichtung 40 % - 60 %.

Der beantragte Ratsbeschluss ist erforderlich, damit die Verwaltung der aus der Straßenausbaubeitragssatzung resultierenden Beitragserhebungsverpflichtung nachkommen kann.
66.03 
Hannover / 26.01.2018