Drucksache Nr. 0210/2018:
Straßenausbaubeitrag Redeckerstraße von Rotermundstraße bis Wendehammer
-Aufwandsspaltung-

Informationen:

verwandte Drucksachen:

0210/2018 (Originalvorlage)

Beratungsverlauf:

Inhalt der Drucksache:

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0210/2018
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Straßenausbaubeitrag Redeckerstraße von Rotermundstraße bis Wendehammer
-Aufwandsspaltung-

Antrag,

für die in der Anlage gekennzeichnete Redeckerstraße von Rotermundstraße bis Wendehammer den beitragsfähigen Aufwand für den Ausbau der niveaugleichen Mischfläche einschließlich der Gosse und der Straßenabläufe gesondert zu ermitteln und abzurechnen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Genderspezifische Aspekte sind nicht betroffen.

Kostentabelle

Es werden Einnahmen aus Straßenausbaubeiträgen in Höhe von ca. 61.000,- € erwartet.

Begründung des Antrages

In der Redeckerstraße von Rotermundstraße bis Wendehammer wurde in den Jahren 2015/2016 aufgrund erheblicher Schäden die niveaugleiche Mischfläche einschließlich der Gosse und der Straßenabläufe im Rahmen des Programms Grunderneuerung im Bestand einer Grunderneuerung unterzogen.

An der Straßenbeleuchtung wurden keine Arbeiten vorgenommen.

Die Baumaßnahmen erfüllen den Beitragstatbestand der Verbesserung im Sinne von § 6 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) sowie § 1 der Straßenausbaubeitragssatzung (SABS).

Nach obergerichtlicher Rechtsprechung ist öffentliche Einrichtung im Sinne von § 6 Abs. 1 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz nur die Gemeindestraße insgesamt. Erstrecken sich die Ausbaumaßnahmen nur auf einzelne Straßenteileinrichtungen, können Ausbaubeiträge nur nach einer Aufwandsspaltung erhoben werden, für die der Rat zuständig ist (Beschluss des OVG Lüneburg 9 B 122/86 vom 11.02.1987).

Die Redeckerstraße von Rotermundstraße bis Wendehammer gehört zu den Anliegerstraßen. Der von den Anliegern zu tragende Anteil am beitragsfähigen Aufwand beträgt nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Straßenausbaubeitragssatzung 75 %.

Der beantragte Ratsbeschluss ist erforderlich, damit die Verwaltung der aus der Straßenausbaubeitragssatzung resultierenden Beitragserhebungsverpflichtung nachkommen kann.
66.03 
Hannover / 26.01.2018