Drucksache Nr. 0199/2019:
Verein zur Förderung von Jugendkultur und Sport e.V. - Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII

Informationen:

verwandte Drucksachen:

0199/2019 (Originalvorlage)

Beratungsverlauf:

  • 01.02.2019: Kommission für Kinder- und Jugendhilfeplanung: Abgesetzt
  • 01.03.2019: Kommission für Kinder- und Jugendhilfeplanung: Die Kommission Kinder- und Jugendhilfeplanung empfiehlt mit 3 Stimmen dafür, 1 Stimme dagegen und 2 Enthaltungen die Anerkennung des Trägers.
  • 02.04.2019: Jugendhilfeausschuss: Auf Wunsch der Bündnis 90/Die Grünen in die Fraktionen gezogen
  • 04.04.2019: Verwaltungsausschuss: Abgesetzt
  • 27.05.2019: Jugendhilfeausschuss: 8 Stimmen dafür, 4 Stimmen dagegen, 2 Enthaltungen
  • 06.06.2019: Verwaltungsausschuss: 9 Stimmen dafür, 1 Stimme dagegen, 0 Enthaltungen

Inhalt der Drucksache:

Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In die Kommission für Kinder- und Jugendhilfeplanung
In den Jugendhilfeausschuss
In den Verwaltungsausschuss
 
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0199/2019
1
 

Verein zur Förderung von Jugendkultur und Sport e.V. - Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII

Antrag,

zu beschließen, dem Verein zur Förderung von Jugendkultur und Sport e.V. keine Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII auszusprechen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Menschen jeden Geschlechts haben die Möglichkeit, das Angebot des Vereins zur Förderung von Jugendkultur und Sport e.V. wahrzunehmen.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Der Verein zur Förderung von Jugendkultur und Sport e.V. hat am 16.03.2018 (Eingang im Bereich Kinder- und Jugendarbeit) beantragt, als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII anerkannt zu werden.

Die Verwaltung hat den Antrag des Vereins geprüft und festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung nicht vorliegen und dies dem Verein mitgeteilt. Dem Verein wurde Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen.

Der Verein hat daraufhin am 23.07.2018 eine aktualisierte Konzeption und eine aktualisierte Vereinssatzung vorgelegt. Veränderungen wurden insbesondere unter § 2 der Vereinssatzung (Zweck des Vereins) vorgenommen. Auch nach Prüfung der neu eingereichten Unterlagen kommt die Verwaltung zu dem Ergebnis, dass der Verein nach wie vor nicht als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt werden kann.



Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hätte der Verein gemäß § 75 Abs. 2 SGB VIII, wenn er – neben weiteren Voraussetzungen – auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig gewesen ist.

Bereits die Voraussetzung, schon drei Jahre auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig gewesen zu sein, erfüllt der Verein nicht. Tatsächlich verfolgte der Verein lt. den eingereichten Unterlagen (u. a. dem Freistellungsbescheid des Finanzamtes Hannover vom 21.10.2015) die Förderung des Sports. Der Sport ist in diesem Fall nicht pädagogisches Medium und Methode, um die Ziele der Jugendhilfe zu bedienen, sondern war Alleinstellungsmerkmal und Betätigungsfeld des Vereins.

Der Verein kann daher keinen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe aus § 75 Abs. 2 SGB VIII herleiten.

Zu prüfen ist daher, ob der Verein als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 Abs. 1 SGB VIII anerkannt werden kann.

Danach können als Träger der freien Jugendhilfe juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie



1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig sind,
2. gemeinnützige Ziele verfolgen,
3. auf Grund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind,
4. und die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.


Nach den Grundsätzen der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesjugendbehörden für die Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII soll die Anerkennung solchen Trägern vorbehalten bleiben, die einen wesentlichen Anteil an der Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe haben und von denen deshalb auch eine maßgebende Beteiligung an der Jugendhilfeplanung und anderen Formen der Zusammenarbeit erwartet werden kann.

Aus Sicht der Verwaltung sind die vorgenannten Kriterien nicht erfüllt. Dies begründet sich allein schon aus der Tatsache, dass der Verein keinen wesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe leistet kann, weil er fachlich dazu nicht in der Lage ist. Pädagogisches Handeln sowie weitergehend notwendige Fachlichkeit, ist mit den personellen Ressourcen des Vereins (2 FSJler, ein Sozialpädagoge im Anerkennungsjahr) nicht erreichbar. Eine qualifizierte pädagogische Struktur ist sowohl auf der Ebene von Mitarbeitenden als auch in der Angebotsstruktur im Verein zur Förderung von Jugendkultur und Sport e.V. nicht vorhanden.

Darüber hinaus ist ein Kriterium zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Trägers unter anderem die Solidität der rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Verhältnisse. Nach den vorliegenden finanziellen Daten kann der Betrieb der angemieteten Halle – auch unter den für die Haushaltsjahre 2019 und 2020 bereits beschlossenen Förderungen der Landeshauptstadt Hannover in Höhe von insgesamt 74.350 € – nicht als gesichert angesehen werden. Allein die Mietkosten betragen ca. 75.000 € jährlich.

Die Verwaltung muss daher empfehlen, den Verein zur Förderung von Jugendkultur und Sport e.V nicht als Träger der freien Jugendhilfe anzuerkennen.

Das Niedersächsische Landesjugendamt wurde gebeten, den vorliegen Sachverhalt zu prüfen. Dort teilt man die Einschätzung der Verwaltung der Landeshauptstadt Hannover, wonach eine Anerkennung nach § 75 SGB VIII aus den vorgenannten Gründen nicht möglich ist.

51.5 
Hannover / 23.01.2019