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1.von der Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB abzusehen,
2. dem Entwurf der Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 711 und Nr. 711, 1. Änderung mit Begründung zuzustimmen,
3. die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB zu beschließen.
Die Gender-Aspekte wurden geprüft. Unterschiedliche Auswirkungen der Planung auf Frauen und Männer sind nicht erkennbar.
Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.
Mit der Aufhebung des Bebauungsplans soll für den Geltungsbereich und die unmittelbare Umgebung eine einheitliche planungsrechtliche Situation hergestellt werden, die Beurteilung nach § 34 BauGB - "Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile."
Städtebauliches Ziel ist die Ergänzung der vorhandenen Wohnbebauung in der Umgebung durch eine Schließung der Baulücke auf dem Eckgrundstück mit einem weiteren Wohngebäude. Die Festsetzungen des Bebauungsplans stehen der Verwirklichung dieses Ziels entgegen.
Der Vollzug des Planungsrechts soll mit der Aufhebung erleichtert werden. Aufgrund der Regelungen, die der Bebauungsplan für die zwei Grundstücke trifft, sind hier andere Nutzungen zulässig als auf den unmittelbar benachbarten Grundstücken an der Anderter Straße und der Liebrechtstraße, für die kein Bebauungsplan gilt. Dadurch ergeben sich aus heutiger Sicht nicht mehr begründbare unterschiedliche planungsrechtliche Grundlagen.
Der Verwaltungsausschuss hat in seiner Sitzung am 14.09.2017 den Aufstellungsbeschluss zur Einleitung eines Verfahrens zur Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 711 - Anderter Straße / Liebrechtstraße gefasst.
zu Antragspunkt 1:
Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 kann von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit abgesehen werden, "wenn ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt". Da das für das Aufhebungsverfahren zutrifft, soll auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit verzichtet werden.
Die Stellungnahme des Bereiches Forsten, Landwirtschaft und Naturschutz im Fachbereich Umwelt und Stadtgrün, der auch die Belange des Naturschutzes wahrnimmt, ist der Drucksache als Anlage 4 beigefügt.
Der beantragte Beschluss ist erforderlich, um das Bebauungsplanverfahren weiterführen zu können.