Drucksache Nr. 0133/2008:
Bebauungsplan Nr. 752, 4. Änderung, Anderter Straße/ehem. Urnenfriedhof
Bebauungsplan der Innenentwicklung
Aufstellungsbeschluss

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Ausschuss für Umweltschutz und Grünflächen
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Verwaltungsausschuss
An den Stadtbezirksrat Misburg-Anderten (zur Kenntnis)
 
Nr.
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0133/2008
2
 

Bebauungsplan Nr. 752, 4. Änderung, Anderter Straße/ehem. Urnenfriedhof
Bebauungsplan der Innenentwicklung
Aufstellungsbeschluss

Antrag,

die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 752, 4. Änderung im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Genderaspekte wurden geprüft. Unterschiedliche Auswirkungen der Planung auf Frauen und Männer entstehen nicht.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Für das Grundstück ist 2004 der Bebauungsplan 752, 3. Änderung in Kraft getreten. Er setzt Mischgebiet fest. Verhandlungen mit potentiellen Investoren haben gezeigt, dass für eine Wohnnutzung, die zwingend Teil einer Mischgebietsnutzung sein muss, an dieser Stelle - anders als bei der Planaufstellung vorausgesehen - kein Bedarf besteht.

Das Grundstück ist andererseits gut für den Bau eines Geschäftshauses geeignet. Die Lage an der Einmündung der Straße „Am Seelberg“ in die Anderter Straße sowie die vorhandenen Einzelhandelsnutzungen auf den benachbarten Grundstücken ermöglichen hier eine Nutzung, die als Auftakt des Stadtteilzentrums rund um Meyers Garten gesehen werden kann.

Um die gewünschte Nutzung eines Geschäftshauses ohne Wohnanteil an dieser Stelle realisieren zu können, ist eine Änderung des bestehenden Planungsrechts erforderlich. Es ist die Festsetzung eines eingeschränkten Gewerbegebietes vorgesehen.

Der Bebauungsplan Nr. 752, 4. Änderung soll die Nutzung einer Brachfläche im Zentrum von Misburg ermöglichen. Er dient damit einer Maßnahme der Innenentwicklung. Die Verwaltung empfiehlt deshalb die Aufstellung des Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne förmliche Umweltprüfung und ohne förmlichen Umweltbericht. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes erfasst eine Gesamtfläche von ca. 2100 m². Eine zulässige Grundfläche von 20.000 m² kann deshalb nicht erreicht werden. Die anderen gesetzlichen Voraussetzungen nach § 13a BauGB liegen ebenfalls vor. Die Straffung oder das Weglassen einzelner Verfahrensschritte gem. § 13 Abs. 2 BauGB ist nicht vorgesehen.

Die zulässige Ausnutzung des Grundstücks soll gegenüber dem geltenden Planungsrecht nicht verändert werden. Eingriffe in Natur und Landschaft entstehen deshalb nicht.

61.12 
Hannover / 21.01.2008