Drucksache Nr. 0126/2018:
Bebauungsplan der Innenentwicklung Nr. 1845 Göttinger Chaussee, neue Trasse B3
Auslegungsbeschluss

Informationen:

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtbezirksrat Ricklingen
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Ausschuss für Umweltschutz und Grünflächen
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
 
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0126/2018
3
 
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Bebauungsplan der Innenentwicklung Nr. 1845 Göttinger Chaussee, neue Trasse B3
Auslegungsbeschluss

Antrag,

dem Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 1845 mit Begründung zuzustimmen,
2. die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Gender-Aspekte wurden geprüft. Unterschiedliche Auswirkungen der Planung auf Frauen und Männer sind nicht erkennbar.

Kostentabelle

Der Landeshauptstadt Hannover entstehen durch den Bebauungsplan keine Kosten. Die Kosten für den Ausbau der Göttinger Chaussee sind nicht bebauungsplanbedingt, sondern entstehen durch die Stadtbahnverlängerung nach Hemmingen.

Begründung des Antrages

Mit dem Bebauungsplan Nr. 1845 sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines Gewerbegebiets und den Erhalt der Landwehrschänke sowie eines Steinmetzbetriebs geschaffen werden.

Der Stadtbezirksrat Ricklingen hat am 01.12.2016 (Drs. 2174/2016) die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit beschlossen. Sie fand in der Zeit vom 15.12.2016 bis 16.01.2017 statt.

Am 20.04.2017 gingen in der Verwaltung zwei textgleiche Stellungnahmen per E-Mail an die Fachbereichsleitung und den Stadtbaurat ein. Diese E-Mails werden von der Verwaltung als Stellungnahme im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gewertet. Die Verwaltung hat in einem persönlichen Termin in der Bauverwaltung am 19.06.2017 dem Verfasser der Stellungnahme die Ziele der Planung erklärt. Die Anregungen wurden trotzdem aufrechterhalten.

Anregung

Die Anregungen beziehen sich auf die veränderte Verkehrsführung an der Einmündung des unteren Mühlenholzweges in die Göttinger Chaussee. Für die Erschließung des Naherholungsgebiets Ricklinger Holz und den Betrieb des Waldschlösschens Ricklingen sei die Zufahrt des unteren Mühlenholzweges aus allen und in alle Fahrtrichtungen und somit die Querung der Göttinger Chaussee zu erhalten. Diese Regelung sei unter Einbeziehung des unteren Mühlenholzweges in das Bebauungsplanverfahren zu ändern.

Stellungnahme der Verwaltung


Die Verwaltung sieht keine Planerfordernis, weil der untere Mühlenholzweg als öffentliche Fläche in städtischem Besitz ist, wie auch die angrenzenden Flächen. Im Übrigen ist die Erschließung der östlich der B3 gelegenen Nutzungen gesichert. Die städtebauliche Entwicklung und Ordnung in diesem Bereich erfordert nicht das Einbeziehen des Mühlenholzweges in den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1845 (§ 1 Abs. 3 BauGB).

Die Verwaltung weist darauf hin, dass im Bebauungsplan keine verkehrsbehördliche Regelungen getroffen werden können.

Darüber hinaus weist die Verwaltung darauf hin, dass sich auch bei Aufnahme des Mühlenholzweges in das Bebauungsplanverfahren die planfestgestellte Verkehrsführung an der Einmündung zur Göttinger Chaussee nicht ändern würde. So gesehen richtet sich die Anregung bezüglich der Zufahrt zum unteren Mühlenholzweg eigentlich nicht gegen das Bebauungsplanverfahren, sondern gegen die Planfeststellung der Stadtbahnverlängerung A-Süd nach Hemmingen (Beschluss vom 17.12.2012).

Die Verwaltung empfiehlt, die Anregung im Entwurf des Bebauungsplans nicht zu berücksichtigen.


Die Stellungnahme des Bereiches Forsten, Landwirtschaft und Naturschutz im Fachbereich Umwelt und Stadtgrün, der auch die Belange des Naturschutzes wahrnimmt, ist der Drucksache als Anlage 3 beigefügt.

Der beantragte Beschluss ist erforderlich, um das Bebauungsplanverfahren weiterführen zu können.

61.12 
Hannover / 18.01.2017