Informationsdrucksache Nr. 0090/2008:
Zulässige wöchentliche Arbeitszeit der Berufsfeuerwehr Hannover

Inhalt der Drucksache:

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0090/2008
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Zulässige wöchentliche Arbeitszeit der Berufsfeuerwehr Hannover


1.) Hintergrund
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg hat am 30.05.2007 über die Berufung eines hannoverschen Feuerwehrbeamten im Bereitschaftsdienst entschieden.

Die maßgebliche Rechtsfrage war, ob und seit wann die Arbeits- und Gesundheitsschutzrichtlinie der EU, die eine wöchentliche Höchstarbeitszeit im Bereitschaftsdienst von 48 Stunden vorsieht, Anwendung findet.

Der Beschäftigte hatte gegen die 56-Stunden-Dienste pro Woche geklagt und beantragt, ihm Freizeitausgleich im Umfang von monatlich 30,5 Stunden seit dem 01.01.1997 zu gewähren.

Das Gericht ist der Klage nur zu einem Teil gefolgt, indem es entschieden hat, dass der Feuerwehrbeamte nicht mehr als 48 Stunden wöchentlich eingesetzt werden darf und rückwirkend für die Zeit vom 01.10.2003 einen Anspruch auf Freizeitausgleich im Umfang von 17,4 Stunden pro Monat hat.

2.) Umsetzung des OVG-Urteils

Die Landeshauptstadt Hannover hat gemeinsam mit der Personalvertretung diese Entscheidung ohne Beeinträchtigung der Einsatzfähigkeit der Feuerwehr und der Versorgung der Bevölkerung in eine Dienstvereinbarung umgesetzt, die für alle betroffenen Einsatzkräfte der Berufsfeuerwehr Hannover gilt.

Für die Vergangenheit werden die von den Einsatzkräften zuviel geleisteten Einsatzstunden durch ein Paket von Maßnahmen ausgeglichen, während für die Zukunft der Dienstplan der Feuerwehr umgestellt und auf eine wöchentliche durchschnittliche Einsatzzeit von 48 Stunden zurückgeführt wird.

2.1) Rückwirkender Ausgleich

Der Ausgleich der im Zeitraum vom 01.10.2003 und dem 30.05.2007 zuviel geleisteten Einsatzstunden lässt sich nicht vollständig durch Freizeitausgleich abgelten, da in diesem Fall die Einsatzfähigkeit der Feuerwehr nachhaltig gefährdet gewesen wäre.
Es wurde daher vereinbart, diesen Anspruch lediglich zu 50% im Rahmen von Freizeitausgleich auszugleichen und die übrigen 50% finanziell abzugelten.

2.2) Künftige Umsetzung

Die künftige Umsetzung des Dienstplanes ist dadurch möglich geworden, dass sich die Verwaltung schon frühzeitig auf die zu erwartende Rechtsprechung zum 56-Stunden-Dienst der Feuerwehrkräfte eingestellt hat. So wurden personalwirtschaftliche Maßnahmen wie die Beschäftigung zusätzlicher ausgebildeter Einsatzkräfte und die Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Ausbildungskapazitäten ergriffen, so dass zum 01.08.2008 der Dienstplan im Einsatzdienst der Feuerwehr den Anforderungen der Rechtsprechung vollständig gerecht wird.

3.) Ergebnis:

Mit dieser Vereinbarung sind die Folgen der OVG-Entscheidung im September 2008 umgesetzt. Die finanziellen Belastungen aus dieser Entscheidung konnten gegenüber einer worst - case - Berechnung auf der Grundlage der im Verfahren durch die Anspruchsteller gestellten Anträge in Höhe von 11.557.170 € auf 3.051.407 € nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens und der dargestellten Verhandlungen reduziert werden. Diese Summe steht im Rahmen des Personalkostenbudgets zur Verfügung.

Die Dienstvereinbarung ist als Anlage zu dieser Informationsdrucksache beigefügt.

18.2
Hannover / 11.01.2008

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

18.2 
Hannover / 11.01.2008