Drucksache Nr. 0074/2021:
Anpassung des Essengeldes bei Förderung in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege im Stadtgebiet der Landeshauptstadt Hannover

Informationen:

Beratungsverlauf:

Inhalt der Drucksache:

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0074/2021
1
 

Anpassung des Essengeldes bei Förderung in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege im Stadtgebiet der Landeshauptstadt Hannover

Antrag,

mit Wirkung ab 01. August 2022
1. zu beschließen,
§ 8 Abs. 1 der Entgeltregelung wie folgt zu fassen
„Das Essengeld gem. § 1 Abs. 2 beträgt 30 Euro monatlich, und für Kinder ab dem ersten Tag des Monats, in dem sie das dritte Lebensjahr vollenden, 40 Euro monatlich. § 5 gilt entsprechend.“
und der Anlage der Entgeltregelung folgenden Hinweis hinzuzufügen:
„Für die Betreuungsarten mit Mittagessenangebot wird ein Essengeld von monatlich 30 €, bzw. für Kinder ab dem ersten Monat der Vollendung des dritten Lebensjahres von monatlich 40,-€ erhoben.“
2. die als Anlage 1 beigefügte Satzung zur Änderung der Satzung über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege gemäß §§ 23, 24 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) und über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Kindertagespflege -Kindertagespflegesatzung- zu beschließen,
3. zu beschließen,

Nummer 11.2 Satz 1 der Richtlinie über Förderungsvoraussetzungen und Förderungsbeträge für Kleine Kindertagesstätten und Kindertagesstätten in Trägerschaft von gemeinnützig anerkannten, eingetragenen Vereinen (Kinderladen) in der Fassung vom Oktober 2018, wie folgt zu fassen:

„Zusätzlich zu den Betreuungsentgelten wird für jeden Platz mit Mittagessen das monatliche Essengeld gemäß der jeweils geltenden Entgeltregelung der Landeshauptstadt Hannover zu 100 Prozent in Abzug gebracht. Kann ein Kind aus gesundheitlichen Gründen nicht am Mittagessen der Einrichtung teilnehmen und wird deshalb kein Essengeld von den Eltern gefordert, wird auf Antrag der einbehaltene Betrag vom Fachbereich Jugend und Familie ausgezahlt.“
4. zu beschließen, § 26 der Förderungsgrundsätze über den Ersatz der Betriebskosten in Verwaltung der Träger der Freien Wohlfahrtspflege (BKE) in der Fassung vom August 2005 wie folgt zu fassen:
Pro Gruppe werden für 99 Prozent der genehmigten Plätze die je nach Betreuungsform zu zahlenden Betreuungsentgelte pauschal angerechnet. Bei Ganztagsgruppen im Kindergartenbereich werden von den 99 Prozent der genehmigten Platzzahl für zwei Plätze nur das Betreuungsentgelt für Halbtagsbetreuung mit Essen angerechnet. Zusätzlich zu den Betreuungsentgelten wird für 99 Prozent der genehmigten Plätze mit Mittagessen das monatliche Essengeld gemäß der jeweils geltenden Entgeltregelung der Landeshauptstadt Hannover angerechnet. Ausfallende Betreuungsentgelte gehen nicht zu Lasten der Stadt.“

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Umsetzung des Ratsbeschlusses wirkt sich grundsätzlich in gleicher Weise auf alle Geschlechter aus.

Kostentabelle

Darstellung der zu erwartenden finanziellen Auswirkungen in Euro:
Teilfinanzhaushalt 51 - Investitionstätigkeit
Investitionsmaßnahme 0
Bezeichnung
EinzahlungenAuszahlungen
Zuwendungen für Investitionstätigkeit 0,00 €
Beiträge u.ä. Entgelte für Investitionstätigkeit 0,00 €
Veräußerung von Sachvermögen 0,00 €
Veräußerung von Finanzvermögensanlagen 0,00 €
Sonstige Investitionstätigkeit 0,00 €
  
  
  
Erwerb von Grundstücken und Gebäuden 0,00 €
Baumaßnahmen 0,00 €
Erwerb von bewegl. Sachvermögen 0,00 €
Erwerb von Finanzvermögensanlagen 0,00 €
Zuwendungen für Investitionstätigkeit 0,00 €
Sonstige Investitionstätigkeit 0,00 €
  
Saldo Investitionstätigkeit 0,00 €
0,00 €

Teilergebnishaushalt 51 - Investitionstätigkeit
Produkt 36501
Produkt 36101
Kindertagesbetreuung und
Kindertagespflege
Angaben pro Jahr
Ordentliche ErträgeOrdentliche Aufwendungen
Zuwendungen und allg. Umlagen 0,00 €
Sonstige Transfererträge 0,00 €
Öffentlichrechtl. Entgelte 0,00 €
Privatrechtl. Entgelte 0,00 €
Kostenerstattungen 0,00 €
Auflösung Sonderposten (anteilige Zuwendungen) 0,00 €
Sonstige ordentl. Erträge 0,00 €
  
Außerordentliche Erträge 0,00 €
  
Erträge aus internen Leistungsbeziehungen 0,00 €
Personalaufwendungen 0,00 €
Sach- und Dienstleistungen 0,00 €
Abschreibungen 0,00 €
Zinsen o.ä. (TH 99) 0,00 €
Transferaufwendungen 0,00 €
Sonstige ordentliche Aufwendungen -700.000,00 €
  
Saldo ordentliches Ergebnis 700.000,00 €
Außerordentliche Aufwendungen 0,00 €
Saldo außerordentliches Ergebnis 0,00 €
Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen 0,00 €
Saldo aus internen Leistungsbeziehungen 0,00 €
Saldo gesamt 700.000,00 €
Anmerkung: anteilig für 2022. ab 2023 jährlich 1,6 Mio. €

Begründung des Antrages

In Kindertageseinrichtungen, für die ein Entgelt nach der städtischen Entgeltregelung erhoben wird, ist für alle Betreuungsformen mit Verpflegung seit dem 01.08.2005 ein Essengeld in Höhe von monatlich 30 € zu entrichten. Bei gleichzeitiger Betreuung mehrerer Kinder gilt dies nur für das älteste Kind. Beides gilt ebenso für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege, für die ein Kostenbeitrag gemäß der städtischen Satzung über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege zu leisten ist.

Angestrebt wird eine Erhöhung von derzeit monatlich 30 € auf 40 € für die Betreuungsformen Kindergarten und Hort. Dem im Vergleich etwas geringeren Kostenaufwand folgend soll es für Kinder unter drei Jahren (= Krippe) weiterhin bei monatlich 30 € bleiben, dies auch unter Berücksichtigung der zuletzt im August 2020 realisierten Erhöhung des Elternentgelts in den Einkommensstufen 8 bis 10. Generell gilt weiterhin, dass ein Essengeld nur für das älteste Kind zu entrichten ist, wenn mehrere Kinder gleichzeitig betreut werden.

Die nach 17 Jahren erstmalige Anpassung folgt der Kostenentwicklung. Für die tägliche Zubereitung einer Hauptmahlzeit mussten bereits im Jahr 2005 monatlich etwa 60 € aufgewandt werden. Inzwischen ist der Aufwand insgesamt auf etwa 100 € angestiegen. Der vom Statistischen Bundesamt erhobene Index für Nahrungsmittel bildet diese Entwicklung ab. Hiernach sind die Preise in der Zeit von 2010 bis 2020 um etwa 20 % gestiegen.
In den anderen Kommunen der Region Hannover wird diesem Umstand bereits seit geraumer Zeit Rechnung getragen. So sind dort im Durchschnitt zwischen 40 und 50 € monatlich zu entrichten, dies in aller Regel auch für Geschwisterkinder.

Von der Entrichtung des Essengeldes sind alle im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaketes der Bundesregierung (BuT) anspruchsberechtigten Eltern befreit. Seit dem 01.08.2019 entfällt für diesen Personenkreis auch der bis dahin noch aufzubringende Eigenanteil in Höhe von 16 € pro Monat.

Auch ein Essengeld in Höhe von monatlich 40 € wird daher im Rahmen des BuT von der Region Hannover für berechtigte Familien übernommen. Anspruchsberechtigt sind Bezieher*innen von folgenden Leistungen:
Ø nach dem SGB II und XII
Ø nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Ø Wohngeld
Ø Kinderzuschlag
Für Familien, die keine dieser Leistungen beziehen, besteht darüber hinaus die Möglichkeit, einen Antrag auf den Härtefallfonds bzw. auf Zumutbarkeit gem. § 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII zu stellen.

Mit der moderaten Erhöhung wird gestiegenen Kosten zumindest ansatzweise Rechnung getragen. Eine Anpassung ist erforderlich, um auch weiterhin ein qualitativ hochwertiges Essen zur Verfügung stellen zu können.

Es wird um antragsgemäße Beschlussfassung gebeten.
51 
Hannover / 13.01.2021