Drucksache Nr. 0011/2018 E1:
Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren Nr. 639, 1. Änderung - Goethestraße Süd,
Auslegungsbeschluss

Beschluss des Stadtbezirksrates Mitte zum Auslegungsbeschluss
(Änderungsantrag Nr. 15-0246/2018)

Informationen:

Beratungsverlauf:

Nachrichtlich:

  • Stadtbezirksrat Mitte

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Ausschuss für Umweltschutz und Grünflächen
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
An den Stadtbezirksrat Mitte (zur Kenntnis)
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
1. Ergänzung
0011/2018 E1
1
 
BITTE AUFBEWAHREN - wird nicht noch einmal versandt

Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren Nr. 639, 1. Änderung - Goethestraße Süd,
Auslegungsbeschluss

Beschluss des Stadtbezirksrates Mitte zum Auslegungsbeschluss
(Änderungsantrag Nr. 15-0246/2018)

Antrag,

dem Änderungsantrag des Stadtbezirksrates Mitte zum Auslegungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 639, 1. Änderung - Goethestraße Süd nicht zu folgen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Gender-Aspekte wurden geprüft. Das Ziel des Bebauungsplanes wirkt sich auf Männer und Frauen gleichermaßen aus.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Der Stadtbezirksrat Mitte hat im Rahmen der Anhörung zur öffentlichen Auslegung in seiner Sitzung am 29.01.2018 folgenden Änderungsantrag beschlossen.

Wortlaut der Änderungsanträge
Das Verbot von Vergnügungsstätten, Spielhallen, Spielcasinos, Wettbüros, Bordellen und bordellartigen Betrieben sowie Anlagen zur Vorführung von Sex- und Pornofilmen beschränkt sich nicht lediglich auf die Erdgeschosszonen, sondern bezieht sich auf alle Etagen.


Stellungnahme der Verwaltung
Dem Änderungsantrag wird in Bezug auf das vollständige Verbot von Spielcasinos, Wettbüros und Spielhallen nicht gefolgt. Für Bordelle, Bordellartige Betrieb sowie Anlagen zur Vorführung von Sex- und Pornofilmen ist hingegen bereits ein vollständiges Verbot im Planentwurf vorgesehen, das sich nicht nur auf die Erdgeschossebene beschränkt, sondern auch sämtliche Obergeschosse einbezieht. In Bezug auf diese Nutzungen ist der Änderungsantrag somit unwirksam.

Der Ausschluss von Spielhallen, Spielcasinos und Wettbüros entlang der Goethestraße und am Leibnizufer beschränkt sich auf das Erdgeschoss bis zu einer Bautiefe von maximal 25 m. Damit wird sichergestellt, dass in der Erdgeschosszone negative städtebauliche Auswirkungen, wie z.B. verklebte und geschlossene Schaufensterfronten vermieden werden. Die Aufenthalts- und Versorgungsfunktion soll gestärkt werden und eine belebte und offen gestaltete Erdgeschosszone ist hierfür ein wichtiger Betrag.
Ein vollständiger Ausschluss von Spielhallen, Wettbüros und Spielcasinos im Kerngebiet, der auch die Obergeschosse einbezieht, ist städtebaulich nicht begründbar, da diese Nutzungen im Kerngebiet regelzulässig sind und die städtebaulichen Auswirkungen sich im Schwerpunkt auf das Erdgeschoss beziehen.

Sexshops, Bordelle und bordellartige Betriebe sind als gewerbliche Betriebe im Kerngebiet ebenfalls generell zulässig. Zu bordellartigen Betrieben zählen alle Einrichtungen, die gewerblich auf sexuelle Handlungen ausgerichtet sind bzw. in denen sexuelle Handlungen angeboten werden, also auch sogenannte „Sauna- bzw. FKK-Clubs“ und Wohnungsprostitution. Die städtebaulichen Auswirkungen sind nicht ausschließlich auf die Erdgeschosszone beschränkt sondern prägen oftmals ganze Gebäude, so dass es insbesondere in Nachbarschaft zu dem katholischen Gemeinde- und Familienzentrum zu milieubedingten Störungen kommen würde. Vor diesem Hintergrund sollen diese Nutzungen im gesamten Plangebiet nicht zulässig sein.
61.11 
Hannover / 01.02.2018